wir stärken ihre rechte – und die ihres kindes.

Sie haben Cytotec zur Geburtseinleitung bekommen?

Ob Sie oder Ihr Kind physische oder psychische Schädigungen davongetragen haben oder nicht: Lassen Sie von uns Ihre Ansprüche prüfen. Denn in den meisten Fällen stellt allein die Verabreichung einen groben Behandlungsfehler dar.

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Cytotec in der Geburtshilfe:

Grober Behandlungsfehler mit potenziell schwerwiegenden Folgen.

Schwangere Frau

Die Geburt ist ein wichtiger und unvergleichbar schöner Moment im Leben einer Familie.

Doch seit der Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung "Cytotec hat zahlreiche mütterliche Todesfälle verursacht" (Frühjahr 2020) melden sich immer mehr Betroffene bei uns. Sie berichten von teilweise katastrophalen und traumatischen Geburtsverläufen nach der Anwendung von Cytotec.

In vielen Fällen kam es durch Cytotec zu Komplikationen und schwerwiegenden Schäden während und nach der Geburt. Hierzu zählen

  • der Tod der Mutter oder des noch nicht geborenen Kindes,
  • Traumata der Mutter,
  • das Reißen der Gebärmutter,
  • ein hoher Blutverlust sowie Hirnschäden und Entwicklungsstörungen beim Säugling.

Dabei wurde die Magentablette Cytotec nie für die Geburtsmedizin zugelassen.

Trotzdem wird sie schätzungsweise in mehr als der Hälfte der deutschen Kliniken zur Geburtseinleitung verabreicht.

Und das, obwohl ausreichend registrierte Präparate zur Verfügung stehen und der Hersteller bereits mehrfach davor gewarnt hat, das Mittel als Geburtshilfe einzusetzen.

In einem von uns angefordertem Rechtsgutachten kam der Experte (Humboldt-Universität zu Berlin) zu dem Schluss:

“Ein Arzt, der Cytotec® zur Geburtseinleitung einsetzt, obwohl der Hersteller selbst vor dem Einsatz dieses Medikaments im Rahmen der Geburtshilfe warnt, begeht einen groben Behandlungsfehler.”

Zusätzlich kommen die behandelnden Ärzte ihrer Aufklärungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und Kinder sowie Mütter leiden unter den Folgen.

Nun können Betroffene klagen und mit Entschädigungen bis zu 300.000 € rechnen.

Tabletten

Ihnen wurde Cytotec verabreicht?
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Rechtsanwalt Andreas Lambrecht

Wir setzen uns mit all unserer Expertise und Erfahrung für die Rechte Ihrer Familie ein.

Unterstützung von Experten

Das erwartet Sie in unserer Kanzlei.

Hohe Zahlung möglich

Vergangene Urteile sowie unser Rechtsgutachten bestätigen, dass Ansprüche erhoben werden können. Wir vertreten Sie, damit auch für Sie hohe Rückzahlungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich möglich sind.

Unverbindliches Erstgespräch

Schauen Sie unverbindlich, ob wir der richtige Partner für Ihr Anliegen sind: Wir prüfen kostenfrei Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz und schätzen die Erfolgsaussichten Ihres Falls ein.

Professioneller Ansprechpartner

Wir sind tiefgreifend im Medizinrecht spezialisiert, bilden uns kontinuierlich weiter und legen großen Wert auf kompetente, empathische Beratung. Wir sind immer für Sie da!

Kostenfreie Mandatierung

Wir unterstützen Sie bei der Verfolgung Ihrer Rechte. Wenn ein Anspruch besteht, fordern wir diesen für Sie ein – außergerichtlich oder auch gerichtlich.

Minimaler Aufwand

Sie müssen keinen Termin vor Ort wahrnehmen. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation und Abwicklung des Verfahrens.

Keinerlei Kostenrisiko

Von unserer Kanzlei erhalten Sie keine Rechnung, denn wir klären vorab mit Ihrer Rechtsschutzversicherung die Kostendeckung.

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Das sagen zufriedene Mandant*innen

Kompetenz & Freundlichkeit

“Ich kann diese Anwaltskanzlei jederzeit weiterempfehlen. Durch die Kompetenz und Freundlichkeit aller Mitarbeiter fühlt man sich sehr gut vertreten. Deshalb auch ein herzliches Dankeschön auf diesem Weg.”

Fachlich unschlagbar

"Herr Lambrecht ist, wie auch in den Medien zu sehen, sehr erfahren und fachlich unschlagbar. Gerade im Patientenrecht kann ich ihn uneingeschränkt weiterempfehlen. Die 5 Sterne sind hier gut aufgehoben."

Professionell & erfolgreich

“Toller Rechtsanwalt, kann ich nur weiterempfehlen! Macht seine Sache äußerst professionell und erfolgreich.”

Nächste Schritte

Das sind Ihre nächsten Schritte, um Ihre Ansprüche geltend zu machen:

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Klicken Sie dafür einfach auf den Button und beantworten Sie innerhalb einer Minute einige Fragen zu Ihrer Situation.

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Wir kontaktieren Sie und prüfen Ihre Erfolgsaussichten. Sie können das Erstgespräch nutzen, um festzustellen, ob wir der richtige Partner für Ihr Anliegen sind.

Wie vertreten Sie kostenfrei

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Exklusive Hintergrundinformationen aus dem Rechtsgutachten der Humboldt-Universität zu Berlin.

Um unsere Mandant*innen noch besser unterstützen zu können, haben wir durch die Humboldt-Universität zu Berlin ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, zu der Frage, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn Ärzte das Medikament Cytotec® off-label zur Geburtseinleitung einsetzen.

Damit Sie bestens informiert sind, haben wir exklusiv für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

1

Cytotec ist eigentlich ein Magenmittel und wurde nie für die Geburtsmedizin zugelassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Ärzt*innen erlaubt, Medikamente außerhalb der Zulassung anzuwenden. Dann spricht man von einem off-label-use.

1.1

Diese Voraussetzungen sind: Es muss sich um ein Medikament handeln, über dessen Qualität und Wirksamkeit im jeweiligen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen möglich sind.

1.2

Diese Voraussetzungen erfüllt Cytotec im Rahmen der Geburtshilfe nicht. Im Gegenteil.

2

Sogar der Hersteller warnt mehrfach vor dem Einsatz von Cytotec in der Geburtshilfe. Am 13.02.2020 veröffentlichte der Hersteller (Pfizer) die Warnung: „Cytotec ist nicht für die Anwendung zur Einleitung einer Geburt zugelassen“.
20 Jahre zuvor hatte bereits der frühere Hersteller Searl, wie folgt vor Cytotec gewarnt: „Zu den schwerwiegenden unerwünschten Ergebnissen, die nach der off-label-Anwendung von Cytotec bei schwangeren Frauen gemeldet wurden, gehören der Tod der Mutter oder des Fötus; eine Überstimulation, Ruptur oder Perforation der Gebärmutter“.

3

Die Wissenschaft ist sich uneinig über die Vor- und Nachteile von Cytotec. Peter Husslein (Leiter der Abteilung für Geburtshilfe und fetomaternale Medizin, Universitätsklinik Wien) warnt deutlich vor dem Einsatz von Cytotec.

3.1

Husslein stellte fest, dass das Risiko folgenschwerer Komplikationen durch Cytotec naturgemäß erhöht sei. Dies, so Husslein, werde auch in den Kliniken durchaus erkannt, aber wohl auch deshalb ignoriert, weil man durch den Einsatz von Cytotec pro Jahr mehrere Millionen Euro sparen könne.

3.2

Im Frühjahr 2020 hat die Süddeutsche innerhalb kürzester Zeit mehr als 350 Betroffene motiviert, sich bei der Gesellschaft für Arzneimittelsicherheit zu melden. Sie schilderten ihre unbefriedigenden und zum Teil katastrophalen Geburtsverläufe nach Cytotec. Husslein habe die Möglichkeit gehabt, diese Fälle durchzusehen. Die Erfahrungen der Betroffenen stimmen mit seinen Beobachtungen überein: Überstimulation, unangenehmes Geburtserlebnis, Unterversorgung des Fötus mit Sauerstoff, z. T. hypoxischer Hirnschaden, Gebärmutterriss, Tod der Mutter.

4

Weiterhin sei es schwer, Cytotec angemessen und qualitätskontrolliert zu verabreichen.

5

Da ausreichend registrierte Präparate zur Verfügung stehen, ist eine Behandlung mit Cytotec (§ 630 e BGB) nur denkbar, wenn der Einsatz dieses Medikamentes im Rahmen der Geburtshilfe die letzte Möglichkeit ist, um der Schwangeren vielleicht zu helfen. Auch darf es die Möglichkeit eines Kaiserschnitts nicht geben.

6

In diesem – unwahrscheinlichen – Fall, muss die Schwangere von dem behandelten Arzt ausreichend aufgeklärt werden.

Das bedeutet

“Ein Arzt, der Cytotec® zur Geburtseinleitung einsetzt, obwohl der Hersteller selbst vor dem Einsatz dieses Medikaments im Rahmen der Geburtshilfe warnt, begeht einen groben Behandlungsfehler.”

Also stellt allein die Gabe von Cytotec als Geburtsmedizin eine Schädigung von Mutter und Kind dar, die häufig durch die schwerwiegenden Folgen verstärkt wird.

Zudem stellen wir fest, dass die Betroffenen vor Verabreichung des Medikaments nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Was eine weitere Schädigung darstellt.

So hat beispielsweise das LG Berlin (6 O 625/12) Mitte 2020 einem schwer geschädigten Kind, ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro zugesprochen.

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Ihr Recht ist unser Ziel!

Sicher. Transparent. Persönlich. Kompetent.

Rechtsanwalt Andreas Lambrecht
Andreas Lambrecht
Rechtsanwalt

Ausgezeichnete Rechtsberatung und -vertretung ist für uns selbstverständlich.

Was uns besonders auszeichnet, ist die tiefgreifende Spezialisierung  im Medizin- und Patientenrecht sowie der Anspruch, jede*n Mandant*in passgenau zu beraten und zu vertreten.

Dank dieses Anspruches und kontinuierlicher Fortbildung sind wir bundesweit der Ansprechpartner für Zivilrecht.

Seit letztem Jahr vertreten wir zahlreiche Mütter sowie Kinder, um ihre Ansprüche gegen die Behandelnden geltend zu machen!

Wir wünschen keiner Familie diese Erlebnisse und hoffen Sie und Ihr Kind sind gesund. Wenn Sie jedoch Cytotec als Geburtsmedizin verabreicht bekommen haben, lassen Sie uns unverbindlich sprechen, ob wir Ihnen weiterhelfen können.

Ihr

A. Lambrecht

Andreas Lambrecht

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FAQ

Fragen, die uns Mandant*innen häufig stellen

Muss ich persönlich in die Kanzlei kommen?

Gerne können Sie persönlich in unser Büro kommen. Das ist allerdings nicht notwendig. Wenn Sie möchten, können wir den gesamten Prozess online bzw. telefonisch abwickeln.

Sollte es eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, müssen Sie am Gerichtstermin nicht teilnehmen.

Mein Kind und ich haben keine schwerwiegenden physischen Folgen erlitten, kann ich trotzdem meine Ansprüche prüfen?

Ja, in jedem Fall! Melden Sie sich einfach unserer Kanzlei, indem Sie den Online-Check ausfüllen und lassen Sie uns über Ihre Erfahrungen sprechen.

Warum kann ich Schadensersatz einfordern?

Sie können entweder aufgrund eines groben Behandlungsfehlers und/oder durch die fehlende Aufklärung Ansprüche auf Schadensersatz erheben.

1) Aufgrund eines groben Behandlungsfehlers
Cytotec wurde nie als Geburtsmedizin zugelassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Ärzten erlaubt, Medikamente außerhalb der Zulassung anzuwenden.

Diese Voraussetzungen erfüllt Cytotec nicht. Im Gegenteil. Der Hersteller warnt sogar ausdrücklich vor der Nutzung von Cytotec als Geburtseinleitung.

Weiterhin gibt es ausreichend zugelassene Mittel zur Geburtseinleitung. Ein Rechtsgutachten in Zusammenarbeit mit der Humbolduniversität zu Berlin ist zu dem Schluss gekommen:

“Ein Arzt, der Cytotec® zur Geburtseinleitung einsetzt, obwohl der Hersteller selbst vor dem Einsatz dieses Medikaments im Rahmen der Geburtshilfe warnt, begeht einen groben Behandlungsfehler.”

Also stellt allein die Verabreichung von Cytotec eine Schädigung von Mutter und Kind dar, die häufig durch die schwerwiegenden Folgen verstärkt wird.

2) Aufgrund unzureichender Aufklärung
Cytotec darf nur eingesetzt werden, wenn der Einsatz dieses Medikamentes im Rahmen der Geburtshilfe die letzte Möglichkeit ist, um der Schwangeren vielleicht zu helfen. Auch die Möglichkeit eines Kaiserschnittes darf es nicht geben. Dieses Szenario gilt unter Expert*innen als unwahrscheinlich.

Sollte es dennoch dazu kommen, muss die Schwangere über die fehlende Zulassung des Medikaments aufgeklärt werden UND über die Nebenwirkungen. Das heißt, die Schwangere muss darauf hingewiesen werden, dass sie durch den Einsatz von Cytotec möglicherweise ein schwer behindertes Kind zur Welt bringt oder sogar selbst durch den Einsatz von Cytotec versterben kann.

Meistens werden Schwangere jedoch gar nicht oder falsch aufgeklärt.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich Schadensersatz fordern?

Die Schwangere muss Cytotec als Geburtsmedizin verabreicht bekommen haben.

Und/oder die behandelten Ärzte haben die Schwangere unzureichend bis gar nicht über die fehlende Zulassung sowie die Nebenwirkungen aufgeklärt.

Und/oder durch die Einnahme von Cytotec resultieren physische oder psychische Schäden.

Zum Beispiel:
Schädigung der Schwangeren:

- Gebärmutter verloren oder zerrissen
- Schädigung oder Tod durch Blutverlust
- psychische Folgen durch Traumata (z.B. Angst vor erneuter Schwangerschaft)

Schädigung des Säuglings:

- Tod des Säuglings
- Entwicklungsverzögerung durch z.B. manchmal Sauerstoffmangel
- Konzentrationsstörungen
- schwere geistige und/oder körperliche Behinderung

Wie hoch ist der Schadensersatz?

Der Schadensersatz kann zwischen 40.000 - 300.000 € betragen. Die genaue Summe ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Wie hoch ist mein zeitlicher und finanzieller Aufwand?

Zeitlich: Für Sie entsteht zu Beginn ein geringer Aufwand für das Erstgespräch und die Übermittlung einiger Informationen. Wir übernehmen die komplette Kommunikation und Vertretung. Das bedeutet für Sie, dass Sie auch zum Gerichtstermin nicht erscheinen müssen. Selbstverständlich halten wie Sie auf dem Laufenden über den Verfahrensstand. In der Regel haben unsere Mandanten einen Aufwand zwischen 2 - 5 Stunden über den kompletten Zeitraum des Mandats.

Finanziell: Auf Sie kommen garantiert keinerlei Kosten von unserer Kanzlei zu. Wir prüfen vorab Ihre Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Was beinhaltet der Service von Lambrecht Rechtsanwälte?

Kurz gesagt: Alles, was Sie brauchen, um Ihren Schadensersatz einzufordern!

- Kostenfreies Erstgespräch mit Ihrem Experten
- Unterstützung bei der Komplementierung Ihrer Unterlagen
- Prüfung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten durch einen Anwalt
- Berechnung Ihrer Ansprüche
- Kommunikation & Prüfung der Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
- Außergerichtliche Zahlungsaufforderung bei der Einrichtung
- Prüfung der Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens
- Wenn notwendig, gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche
- Regelmäßige Berichterstattung über den Fortschritt Ihres Mandats
- Wir sind immer für Ihre Rückfragen da.

Wie ist der genaue Ablauf?

Wenn Sie unseren Online-Check ausgefüllt haben, prüfen wir Ihren Anspruch und vereinbaren ein unverbindliches Erstgespräch.

Erteilen Sie uns das Mandat, können Sie sich zurücklehnen und wir kümmern uns um dem Rest: Wir übernehmen die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und der Einrichtung, in der Sie entbunden haben. Wir setzen uns für Ihre Ansprüche außergerichtlich und ggf. vor Gericht ein. Sie müssen am Gerichtstermin nicht teilnehmen. Wir halten Sie kontinuierlich auf dem Laufenden und sind bei Rückfragen für Sie da.

Wenn das Urteil zu Ihren Gunsten gefällt wurde, wird Ihnen der Schadensersatz zugesprochen.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Sie können sich jederzeit an Ihren persönlichen Experten wenden, der für Ihr Mandat zuständig ist.

Muss ich am Gerichtstermin teilnehmen?

Zuerst versuchen wir außergerichtlich, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Sollte dies nicht ausreichen, vertreten wir Sie in einem gerichtlichen Verfahren.

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